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               Quelle:
              Kreishandwerkerschaft Heidenheim  
              Steuerermäßigung
              für Privatpersonen, die haushaltsnahe Dienstleistungen in
              Anspruch nehmen (§ 35 a EStG) 
              § 35 a EStG
              beinhaltet, dass erstmals für das 2003 in
              Einkommensteuererklärung Aufwendungen für haushaltsnahe
              Dienstleistungen geltend gemacht werden können. 
              Die Einkommensteuer
              ermäßigt sich in diesen Fällen um 20% der tatsächlich
              geleisteten Aufwendungen, höchstens aber um 600,-- € pro Jahr
              und pro Haushalt. Voraussetzung ist allerdings, dass Rechnungen
              vorgelegt und die Zahlungen an den Dienstleister (z.B. durch Beleg
              eines Kreditinstituts) nachgewiesen werden. Barzahlungen erfüllen
              die Voraussetzungen nicht.  
              Ein pauschaler Ansatz
              ohne Beleg und Zahlungsnachweis ist nicht möglich. 
              Jetzt liegt eine
              Klarstellung durch ein Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums
              vor, das bindende Auslegung für die einzelnen Finanzämter hat. 
              In diesem
              Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 01.11.2004 wird
              u.a. ausgeführt: 
              "Handwerkliche
              Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des
              Steuerpflichtigen sind nur begünstigt, wenn es sich um
              Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der II.
              Berechnungsverordnung oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt,
              die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt
              werden." 
              Angeführt wird in
              diesem Schreiben des Bundesfinanzministeriums u.a.: 
              
                - 
                  
Streichen und
                  tapezieren von Innenwänden  
                - 
                  
Streichen/Lackieren
                  von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und -rohren  
                - 
                  
Beseitigung
                  kleiner Schäden (ausbessern von Löchern in Wänden und
                  Fliesen, auswechseln einzelner Fliesen)  
               
              Und weiter heißt es,
              dass über Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten
              hinausgehende substanzersetzende Erhaltungsarbeiten nicht
              dazurechnen, so beispielsweise:  
              
                - 
                  
Erneuerung des
                  Bodenbelages  
                - 
                  
Austauschen von
                  Fenstern und Türen  
                - 
                  
Austauschen von
                  Teilen der Heizungsanlage  
                - 
                  
Einbau von
                  Badarmaturen o.ä.  
                - 
                  
Verputzarbeiten an
                  Innen- und Außenwänden  
                - 
                  
Arbeiten an der
                  Fassade, an Garagen o.ä.  
               
              Der Auftraggeber von
              Malerarbeiten kann bis zur festgelegten Höchstgrenze alle in
              Rechnung gestellten Aufwendungen zum direkten Steuerabzug bringen,
              allerdings ohne die Materialkosten, aber einschließlich
              Fahrtkosten. 
              Wenn in der Rechnung
              eine Aufteilung nach Material- und Lohnwert nicht erfolgt, kann
              auch eine Schätzung des Materialanteils vorgenommen werden. 
              Nach den jährlich
              durchgeführten Betriebsvergleichsergebnissen im Maler- und
              Lackiererhandwerk liegt der Materialanteil im jahrelangen
              Vergleich zwischen 17,5 und 19,5 %.  
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