Quelle:
Kreishandwerkerschaft Heidenheim
Steuerermäßigung
für Privatpersonen, die haushaltsnahe Dienstleistungen in
Anspruch nehmen (§ 35 a EStG)
§ 35 a EStG
beinhaltet, dass erstmals für das 2003 in
Einkommensteuererklärung Aufwendungen für haushaltsnahe
Dienstleistungen geltend gemacht werden können.
Die Einkommensteuer
ermäßigt sich in diesen Fällen um 20% der tatsächlich
geleisteten Aufwendungen, höchstens aber um 600,-- € pro Jahr
und pro Haushalt. Voraussetzung ist allerdings, dass Rechnungen
vorgelegt und die Zahlungen an den Dienstleister (z.B. durch Beleg
eines Kreditinstituts) nachgewiesen werden. Barzahlungen erfüllen
die Voraussetzungen nicht.
Ein pauschaler Ansatz
ohne Beleg und Zahlungsnachweis ist nicht möglich.
Jetzt liegt eine
Klarstellung durch ein Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums
vor, das bindende Auslegung für die einzelnen Finanzämter hat.
In diesem
Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 01.11.2004 wird
u.a. ausgeführt:
"Handwerkliche
Tätigkeiten in der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung des
Steuerpflichtigen sind nur begünstigt, wenn es sich um
Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der II.
Berechnungsverordnung oder kleinere Ausbesserungsarbeiten handelt,
die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt
werden."
Angeführt wird in
diesem Schreiben des Bundesfinanzministeriums u.a.:
-
Streichen und
tapezieren von Innenwänden
-
Streichen/Lackieren
von Türen, Fenstern, Wandschränken, Heizkörpern und -rohren
-
Beseitigung
kleiner Schäden (ausbessern von Löchern in Wänden und
Fliesen, auswechseln einzelner Fliesen)
Und weiter heißt es,
dass über Schönheitsreparaturen und kleine Ausbesserungsarbeiten
hinausgehende substanzersetzende Erhaltungsarbeiten nicht
dazurechnen, so beispielsweise:
-
Erneuerung des
Bodenbelages
-
Austauschen von
Fenstern und Türen
-
Austauschen von
Teilen der Heizungsanlage
-
Einbau von
Badarmaturen o.ä.
-
Verputzarbeiten an
Innen- und Außenwänden
-
Arbeiten an der
Fassade, an Garagen o.ä.
Der Auftraggeber von
Malerarbeiten kann bis zur festgelegten Höchstgrenze alle in
Rechnung gestellten Aufwendungen zum direkten Steuerabzug bringen,
allerdings ohne die Materialkosten, aber einschließlich
Fahrtkosten.
Wenn in der Rechnung
eine Aufteilung nach Material- und Lohnwert nicht erfolgt, kann
auch eine Schätzung des Materialanteils vorgenommen werden.
Nach den jährlich
durchgeführten Betriebsvergleichsergebnissen im Maler- und
Lackiererhandwerk liegt der Materialanteil im jahrelangen
Vergleich zwischen 17,5 und 19,5 %.
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